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2023-02-26
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28KB
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681 lines
=======================================
ROCKFORD-MAGAZIN 07 TEXTFILE 14.03.1994
=======================================
INFOS RUBRIK: RAINBOW BBS TXT KOMPLETT!
=======================================
Hallo Freaks!
Dies ist der zweite Teil des PET-ASCII
TXT. Ich musste den TXT splittern,
damit den C64 Besitzern nicht der
Speicherplatz ausgeht. Sollten sich
auch Leser mit einem Plus/4 hier
wiederfinden, so bitte ich um Mit-
teilung, wie gross seq Dateien sein
duerfen! Euer ALEX ZOP
=======================================
=======================================
----------------------------------------------------------------------
Dokument: Antwort des Anwalts des Rainbow-Sysops
----------------------------------------------------------------------
Amtsgericht Muenchen
Pacellistrasse 5 30. Maerz 1993
sch/s
8000 Muenchen 35
Az: 161 C 4781/93
In Sachen
Rainbow Hard-Software GmbH./. Rainer Zuber
wegen Forderung
zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete. Im Termin zur
muendlichen Verhandlung werde ich folgende
A n t r ae g e
stellen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klaegerin traegt die Kosten des
Rechtsstreits.
BEGRUNDUNG:
Vorbemerkung.
Die mit der Klage geltend gemachten Ansprueche sind weder dem Grunde
noch der Hoehe nach gegeben. Der Beklagte nimmt in keiner Weise am
geschaeftlichen Verkehr teil, es ist auch nicht ersichtlich, in
welcher Weise ein Wettbewerbsverhaeltnis zwischen ihm und der
Klaegerin vorliegen sollte.
Der Beklagte ist Physik-Student in Regensburg. Der Umgang mit dem PC
gehoert einerseits zum Studium, andererseits unterhaelt der Beklagte
eine Mailbox, die er mit dem von der Klaegerin beanstandeten Namen
versehen {CBM-@}hatte{CBM-@}.
An dieser Mailbox beteiligen sich im wesentlichen Schueler und
Studenten aus dem ostbayerischen Raum, sie tauschen auf diesem Weg
Programmiertips und -Tricks, helfen sich gegenseitig bei
Programmierproblemen, tauschen Nachrichten sowie public domain-
Software aus. Gelegentlich treffen sich die jungen Leute in Passau,
dem Heimatort des Beklagten, zum persoenlichen Kennenlernen.
Es gibt keine Programme oder irgendwie geartete Erzeugnisse, die den
Namen "Rainbow-BBS" getragen haetten, es sind keine Mitgliedsbeitraege
oder aehnliches zu entrichten, es findet ein Informationsaustausch
unter jungen Menschen mit dem gleichen Hobby statt.
Die Klaegerin hat das System einer Mailbox bzw. eines
bulletin-board-systems zutreffend geschildert, die Darstellung, wonach
jeder beliebige Teilnehmer aus dem Rechner des Beklagten abrufen
koenne, was er wolle, ist jedoch falsch. Zugang zu den Programmen des
Rechners haben nur diejenigen, die sich mit vollem Namen und Anschrift
melden und sich zum Austausch - nicht nur zum einseitigen Empfang -
von Programmen und Informationen verpflichten. Wer sich unter einem
Pseudonym meldet, wie dies die Klaegerin unter "Mister Dutchman" getan
hat, oder sich als "Gast" bezeichnet, wie der Prozessbevollmaechtigte
der Klaegerin, erhaelt nur allgemeine Informationen, er kann weder
Nachrichten empfangen noch Nachrichten zuruecklassen.
Auf die Aufforderung des Prozessbevollmaechtigten der Klaegerin hat
der Beklagte sofort auf die Verwendung des Namens Rainbow-BBS
verzichtet. Der Beklagte hat allerdings nicht den
Unterlassungsanspruch durch den Verzicht anerkannt, sondern
ausdruecklich erklaert, er leiste den Verzicht ausschliesslich
deswegen, weil er nicht die finanziellen Moeglichkeiten habe, sich auf
einejuristische Auseinandersetzung einzulassen.
II.
Zur oertlichen Zustaendigkeit:
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Amtsgericht Muenchen
oertlich unzustaendig ist und beantragt die Verweisung des
Rechtsstreits an das Amtsgericht Regensburg.
Es ist unbestritten, dass in Wettbewerbssachen die oertliche
Zustaendigkeit ueberall dort begruendet wird, wo beispielsweise eine
Druckschrift verbreitet worden ist. Allerdings muss die Druckschrift
bestimmungsgemaess ({CBM-@}und nicht{CBM-@}nur{CBM-@}zufaellig{CBM-@}) verbreitet worden sein
und die Moeglichkeit bestehen, dass der Wettbewerb zum Nachteil des
Klaegers beeintraechtigt werden kann (Zimmermann ZPO, Anm. 1 zu 937
ZPO mit weiteren Nachweisen),
Fuer den vorliegenden Fall ist dies von der Intention her von
Bedeutung: Nur wenn die Absicht der Verbreitung besteht und in diesem
Zusammenhang etwas an einem vorgesehenen Ort gelangt, wird dort ein
Gerichtsstand begruendet. Fehlt die Absicht oder geraet das Druckwerk
zufaellig an einen bestimmten Ort, wird dort kein Gerichtsstand
begruendet.
Im vorliegenden Fall gibt es keine Verbreitungsabsicht. Die Tendenz
des Mailbox-Betreibers geht und ging nicht dahin, einen moeglichst
grossen Kreis von Kunden anzusprechen, sondern in der umgekehrten
Richtung: der Beklagte stellt in Regensburg seinen Rechner zur
Verfuegung, an den sich Austausch-Interessierte wenden koennen.
Ein Vertreiber von wettbewerbswidrigen Druckerzeugnissen soll dort
belangt werden koennen, wo er diese Erzeugnisse in Verkehr bringt.
Diese Konstruktion ist aber auf den vorliegenden Fall nicht
anzuwenden.
Insofern ist - unabhaengig davon, dass nach Auffassung des Beklagten
ueberhaupt keine unerlaubte Handlung vorliegt -, die oertliche
Zustaendigkeit des Wohnsitzgerichtes und damit des Amtsgerichtes
Regensburg gegeben.
III.
Zu den mit der Klage geltend gemachten Anspruechen im einzelnen:
1. Der Zahlungsanspruch.
Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten waere dann gegeben, wenn
der Beklagte einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht begangen
haette.
In der Klageschrift traegt die Klaegerin mit keinem Wort vor, dass der
Beklagte zu ihr in einem Wettbewerbsverhaeltnis stehe, sie behauptet
auch nicht, dass der Beklagte am geschaeftlichen Verkehr teilnaehme,
Die Mailbox des Beklagten war und ist zu keinem Zeitpunkt geeignet,
die geschaeftlichen Interessen der Klaegerin in irgendeiner Weise zu
beeintraechtigen. Die Klaegerin versteigt sich auch erst gar nicht zu
einer derartigen Behauptung, sie stuetzt ihren Anspruch darauf, dass
die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklaerung als Anerkenntnis
zu werten sei. Dies mag im Regelfall richtig sein, im vorliegenden
Fall aber hat der Beklagte ausdruecklich erklaert, dass mit der
Unterlassungserklaerung kein Anerkenntnis verbunden ist. Im Schreiben
vom 24.11.1992 fuehrt der Beklagte aus:
"Nachdem ich nicht die finanziellen Moeglichkeiten habe, mich auf eine
juristische Auseinandersetzung einzulassen, verpflichte ich mich
hiermit, den Namen "Rainbow-BBS" kuenftig nicht mehr fuer meine
Mailbox zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Uebernahme von Kosten
oder Schadenersatz lehne ich ab; es ist voellig ausgeschlossen, dass
der von Ihnen vertretenen Firma durch meine Mailbox irgendein Schaden
entstanden ist."
Beweis: Schreiben vom 24.11.1992
Dies wiederholt der Beklagte nochmals in seiner Erklaerung vom
26.11.1992, indem er die Begruendung wiederholt und mitteilt, dass der
Name der Mailbox bereits geaendert ist:
"Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich dies nur deswegen tue,
weil ich mir eine juristische Auseinandersetzung nicht leisten kann.
Nach meiner Auffassung stehe ich in keinem Wettbewerbsverhaeltnis,
weil ich keinerlei Geschaefte abwickle. Den Namen meiner Mailbox habe
ich bereits geaendert."
Beweis: Schreiben des Beklagten vom 26.11.1992
Die Unterlassungserklaerung des Beklagten ist einer Auslegung -
insbesondere nicht im Sinne der regelmaessigen Auslegung als
Anerkenntnis - nicht zugaenglich, weil der Beklagte keinen Raum fuer
eine Auslegung laesst: Der Beklagte erfuellt die Forderung der
Klaegerin, waehrend er gleichzeitig erklaert, dass er einerseits den
Anspruch fuer nicht gegeben haelt, andererseits aber den ueberlegenen
finanziellen Mitteln weicht.
II.
Zur oertlichen Zustaendigkeit:
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Amtsgericht Muenchen
oertlich unzustaendig ist und beantragt die Verweisung des
Rechtsstreits an das Amtsgericht Regensburg.
Es ist unbestritten, dass in Wettbewerbssachen die oertliche
Zustaendigkeit ueberall dort begruendet wird, wo beispielsweise eine
Druckschrift verbreitet worden ist. Allerdings muss die Druckschrift
bestimmungsgemaess ({CBM-@}und nicht{CBM-@}nur{CBM-@}zufaellig{CBM-@}) verbreitet worden sein
und die Moeglichkeit bestehen, dass der Wettbewerb zum Nachteil des
Klaegers beeintraechtigt werden kann (Zimmermann ZPO, Anm. 1 zu 937
ZPO mit weiteren Nachweisen),
Fuer den vorliegenden Fall ist dies von der Intention her von
Bedeutung: Nur wenn die Absicht der Verbreitung besteht und in diesem
Zusammenhang etwas an einem vorgesehenen Ort gelangt, wird dort ein
Gerichtsstand begruendet. Fehlt die Absicht oder geraet das Druckwerk
zufaellig an einen bestimmten Ort, wird dort kein Gerichtsstand
begruendet.
Im vorliegenden Fall gibt es keine Verbreitungsabsicht. Die Tendenz
des Mailbox-Betreibers geht und ging nicht dahin, einen moeglichst
grossen Kreis von Kunden anzusprechen, sondern in der umgekehrten
Richtung: der Beklagte stellt in Regensburg seinen Rechner zur
Verfuegung, an den sich Austausch-Interessierte wenden koennen.
Ein Vertreiber von wettbewerbswidrigen Druckerzeugnissen soll dort
belangt werden koennen, wo er diese Erzeugnisse in Verkehr bringt.
Diese Konstruktion ist aber auf den vorliegenden Fall nicht
anzuwenden.
Insofern ist - unabhaengig davon, dass nach Auffassung des Beklagten
ueberhaupt keine unerlaubte Handlung vorliegt -, die oertliche
Zustaendigkeit des Wohnsitzgerichtes und damit des Amtsgerichtes
Regensburg gegeben.
III.
Zu den mit der Klage geltend gemachten Anspruechen im einzelnen:
1. Der Zahlungsanspruch.
Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten waere dann gegeben, wenn
der Beklagte einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht begangen
haette.
In der Klageschrift traegt die Klaegerin mit keinem Wort vor, dass der
Beklagte zu ihr in einem Wettbewerbsverhaeltnis stehe, sie behauptet
auch nicht, dass der Beklagte am geschaeftlichen Verkehr teilnaehme,
Die Mailbox des Beklagten war und ist zu keinem Zeitpunkt geeignet,
die geschaeftlichen Interessen der Klaegerin in irgendeiner Weise zu
beeintraechtigen. Die Klaegerin versteigt sich auch erst gar nicht zu
einer derartigen Behauptung, sie stuetzt ihren Anspruch darauf, dass
die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklaerung als Anerkenntnis
zu werten sei. Dies mag im Regelfall richtig sein, im vorliegenden
Fall aber hat der Beklagte ausdruecklich erklaert, dass mit der
Unterlassungserklaerung kein Anerkenntnis verbunden ist. Im Schreiben
vom 24.11.1992 fuehrt der Beklagte aus:
"Nachdem ich nicht die finanziellen Moeglichkeiten habe, mich auf eine
juristische Auseinandersetzung einzulassen, verpflichte ich mich
hiermit, den Namen "Rainbow-BBS" kuenftig nicht mehr fuer meine
Mailbox zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Uebernahme von Kosten
oder Schadenersatz lehne ich ab; es ist voellig ausgeschlossen, dass
der von Ihnen vertretenen Firma durch meine Mailbox irgendein Schaden
entstanden ist."
Beweis: Schreiben vom 24.11.1992
Dies wiederholt der Beklagte nochmals in seiner Erklaerung vom
26.11.1992, indem er die Begruendung wiederholt und mitteilt, dass der
Name der Mailbox bereits geaendert ist:
"Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich dies nur deswegen tue,
weil ich mir eine juristische Auseinandersetzung nicht leisten kann.
Nach meiner Auffassung stehe ich in keinem Wettbewerbsverhaeltnis,
weil ich keinerlei Geschaefte abwickle. Den Namen meiner Mailbox habe
ich bereits geaendert."
Beweis: Schreiben des Beklagten vom 26.11.1992
Die Unterlassungserklaerung des Beklagten ist einer Auslegung -
insbesondere nicht im Sinne der regelmaessigen Auslegung als
Anerkenntnis - nicht zugaenglich, weil der Beklagte keinen Raum fuer
eine Auslegung laesst: Der Beklagte erfuellt die Forderung der
Klaegerin, waehrend er gleichzeitig erklaert, dass er einerseits den
Anspruch fuer nicht gegeben haelt, andererseits aber den ueberlegenen
finanziellen Mitteln weicht.
a)
Die Beiziehung eines Patentanwaltes in einer derart unproblematischen
Angelegenheit ist nicht gerechtfertigt. Der beigezogene Patentanwalt
ist zudem von der wissenschaftlichen Seite her Dipl.-Chemiker und
Biologe, ueber spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Computertechnik
verfuegt er offenbar nicht.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass dem
Abmahnschreiben vom 19.11.1992 keine Rechnung des Patentanwaltes
beilag. Dieses Schreiben erweckte beim Beklagten den Eindruck, dass
nur diese Kosten entstehen koennten; woertlich fuehrt der
Prozessbevoll maechtigte der Klaegerin aus:
"Daneben haben Sie nach den Grundsaetzen der Geschaeftsfuehrung ohne
Auftrag bzw. nach Schadenersatz die unsere Beauftragung entstandenen
Kosten zu tragen, welche Sie der beiliegenden Kostenrechnung
entnehmen."
Beweis: Schreiben vom 19.11.1992
Die beiliegende Kostenrechnung - ebenfalls vom 19.11.1992 - wies einen
Gesamtbetrag von DM 1.105,-- aus.
Beweis: Kostenrechnung vom 19.11.1992
Nach Erhalt der Schreiben des Beklagten vom 24.11.1992 und 26.11.1992
setzte sich der Prozessbevollmaechtigte der Klaegerin, Herr
Rechtsanwalt von Gravenreuth, jeweils telefonisch mit dem Beklagten in
Verbindung. Es ging ihm ausschliesslich um die Erstattung der
angefallenen Anwaltskosten. Er erklaerte dem Beklagten, um diese
Kosten kaeme er keinesfalls herum und auf den Einwand des Beklagten,
er lebe als Student in aller bescheidensten Verhaeltnissen, meinte der
Prozessbevollmaechtigte der Klaegerin, dann werde er eben den Computer
pfaenden.
Im zweiten Telefonat bot der Prozessbevollmaechtigte der Klaegerin
Ratenzahlung an- als der Beklagte auch hierauf nicht einging,
erklaerte der Prozessbevollmaechtigte der Klaegerin, das werde der
Beklagte noch bereuen, es gaebe Mittel und Wege, die Sache derart zu
verteuern, dass am Ende ein Vielfaches der urspruenglich geforderten
Summe fuer den Beklagte herauskomme.
Beweis: Parteivernehmung des Beklagten
Vor diesem Hintergrund ist offenbar die Rechnung des Patentanwalts zu
sehen; diese Rechnung datiert einige Tage nach diesen Telefonaten und
enthaelt im uebrigen einen dubiosen Hinweis auf eine
Gebuehrenteilungsabrede.
Beweis: Kostenrechnung des Patentanwalts Dr. Fritsche vom 01.12.1992
Hier gibt es nur eine Erklaerung, naemlich, dass der Patentanwalt
seine Gebuehr mit dem verfahrensbetreibenden Anwalt teilen muss, weil
die fachliche Kompetenz offenbar nicht bei ihm, sondern beim
Prozessbevollmaechtigten liegt. Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass
die Einschaltung des Patentanwaltes nicht sachlichen und fachlichen
Zwecken dient, sondern ausschliesslich der Gebuehrenbeitreibung.
b)
Voellig unangemessen ist der von der Klaegerin angenommene Streitwert.
Ein derartiger Streitwert mag angemessen sein, wenn Gewerbetreibende in einen wettbewerbsrechtlichen Konflikt geraten.
Wenn ein nicht am Geschaeftsverkehr und Wettbewerb teilnehmender
Student versehentlich einen geschuetzten Namen benuetzt - wobei im
vorliegenden Fall nur Namensteile uebereinstimmen - so waere der
Gegenstandswert selbst wenn man einen Unterlassungsanspruch annehmen
wuerde dieser Situation anzupassen. Im Hinblick darauf, dass
keinerlei geschaeftliche Beeintraechtigung der Klaegerin zu
befuerchten steht, ja nicht einmal behauptet wird, geht das
wirtschaftliche Interesse an der Unterlassungserklaerung gegen Null,
wenn man davon absieht, dass das wirtschaftliche Interesse an der
Unterlassungserklaerung moeglicherweise nur in den daraus zu
schlagenden Anwaltsgebuehren bestanden hat.
Der Klage fehlt jegliches Rechtsschutzbeduerfnis.
2. Der Feststellungsantrag:
Mit Schreiben vom 26.11.1992 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er den
Namen seiner Mailbox geaendert habe. Mit diesem Zeitpunkt hat der
Zustand, den die Klaegerin als wettbewerbswidrig bezeichnet, geendet.
Ein etwa entstandener Schaden waere also zu beziffern, ein
Feststellungsantrag nur dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr
bestuende, dass kuenftig weiter Schaden entsteht. Die Klaegerin hat
hierzu keinerlei Ausfuehrungen gemacht, weder, dass ihr Schaden
entstanden sei noch, dass eine diesbezuegliche Gefahr bestuende.
Dieser Antrag ist unbegruendet, er soll offenbar nur dem
angekuendigten Zweck dienen, das Verfahren so teuer wie moeglich zu
machen.
3. Zum Auskunftsanspruch:
Mit diesem Antrag begehrt die Klaegerin Auskunft "ueber den Umfang der
Benutzung der Kennzeichnung Rainbow-BBS".
Mit Schreiben vom 19.11.1992 hatte die Klaegerin Auskunft ueber Art
und Umfang der mit der Namensgebung "Rainbow-BBS" betriebenen Werbung
verlangt. Es ist anzunehmen, dass der jetzige Auskunftsantrag dem
damaligen Auskunftsverlangen entspricht.
Der Beklagte ist dem Auskunftsverlangen der Klaegerin mit Schreiben
vom 24.11.1992 nachgekommen, der Beklagte fuehrt dort aus:
"Es wird auch keinerlei Werbung mit dem Namen Rainbow betrieben, so
dass auch kein Verzeichnis ueber Art und Umfang einer etwa betriebenen
Werbung vorgelegt werden kann."
Beweis: Schreiben vom 24.11.1992
Der Auskunftsanspruch ist daher nicht begruendet.
IV.
Abschliessend beantrage ich, dem Beklagten
P r o z e s s k o s t e n h i l f e
zu bewilligen und mich ihm beizuordnen.
Der Beklagte verfuegt weder ueber Vermoegen noch ueber eigenes
Einkommen, er ist auf die Leistungen seiner Eltern angewiesen.
Anlage hierzu: Erklaerung ueber die persoenlichen und
wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Beklagten
- Rechtsanwalt -
----------------------------------------------------------------------
Dokument: 2. Brief an das Amtsgericht
-------------------------------------
An das
Amtsgericht Muenchen
Paracellistrasse 5
8000 Muenchen 35
Wir stellen direkt zu
19. April 1993
Az: 161 C 4781/93
Unser Zeichen: Ra-710/93/BVG/st
-------------------------------
Sofort vorlegen, Termin 23.04.1993
----------------------------------
In Sachen
Rainbow Arts Software GmbH
gegen
Zuber
wegen Forderung
wird zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.1993, hier zugestellt
am 19.04.1993, wie folgt Stellung genommen:
Prozesskostenhilfe:
------------------
Es wird beantragt den Prozesskostenhilfeantrag wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit (Par. 114 ZPO) zu verwerfen. Als
- Anlage K 5 -
werden entsprechende Beschluesse aus vergleichbaren Faellen der
Softwarepiraterie in Kopie ueberreicht.
Im uebrigen hat der Beklagte vorrangig gegenueber seinen
unterhaltsverpflichtenden und offensichtlich nicht beduerftigen Eltern
gem. Par. 1601, 1610 BGB einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.
Als - Anlage K 6 -
wird ein entsprechender Beschluss des OLG Muenchen vom 12.10.1987 aus
einem vergleichbaren Fall der Sofwarepiraterie in Kopie ueberreicht.
Teilnahme am geschaeftlichen Verkehr:
------------------------------------
Der Beklagte betreibt unstreitig eine Mailbox deren Teilnehmer
Public-Domain-Programme dort kopieren koennen.
Dies hat der Beklagte im uebrigen auch dem in Muenchen wohnhaften
Zeugen Michael Nikerke angeboten, als dieser von Muenchen {CBM-@}erstmalig{CBM-@}
die Mailbox des Beklagten angewaehlt hat.
Beweis: Michael Nikerke, zu laden ueber den Unterzeichner.
Bereits mit der Anwahl der Mailbox des beklagten erschien dessen
Kennzeichnung der Mailbox:
"Rainbow BBS"
Beweis: Zeuge Michael Nikerke, b.b.
Der Beauftragte konnte somit {CBM-@}weltweit{CBM-@} von jedermann, der ueber einen
Telefonanschlusss, einen Computer und ein Modem bzw. einen
Akustikkoppler verfuegt, erreicht werden und erhielt dann dessen
Kennung "Rainbow BBS".
Beweis: Sachverstaendigengutachten Prof. Helfrich, Egenhoferstrasse
20d, 8033 Muenchen-Planegg.
Dadurch, dass ueber die vom Beklagten betriebene Mailbox
Programmiertips und -tricks, sowie Public-Domain-Programme erlangt
werden konnten, nahm er am geschaeftlichen Verkehr teil. Ebenso wie
das Vervielfaeltigen und Verbreiten von Computerspielen zum Zwecke des
Tausches {CBM-@}durch{CBM-@} {CBM-@}Privatpersonen{CBM-@} ein Handeln zum Zwecke des
Wettbewerbs im Sinne von Par. UWG ist (OLG Celle RDV 192, 238, LG
Muenchen I CR 1988, 920, GRUR 1990, 311, vgl. ferner BGH NJW 1991,
1234) war die Taetigkeit des Beklagten eine Teilnahme am
geschaeftlichen Verkehr.
Im uebrigen hat auch der Beklagte durch den Betrieb der Mailbox
insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, als andere
Teilnehmer der Mailbox auf dessen Board Programme kopierten, so dass
der Beklagte sich den Erwerb entsprechender Public-Domain- Programme
ersparte. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellen ersparte
eigene Aufwendungen auch einen Vermoegenswert dar.
Im uebrigen wird zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass ueber
seine Mailbox nur tatsaechliche Public-Domain-Programme vertrieben
wurden. Bekanntlich "segeln" unter diesem Begriff auch jede Menge
Raubkopien.
Beweis: Zeuge EKH Paul, Sachbearbeiter des Sachgebiets 41
(Computer-Kriminaltitaet) des Bayerischen Landeskriminalamt.
Das Verhalten des Beklagten war mit einem Buecherclub vergleichbar.
Auch hier bekommen nur die "Teilnehmer" die Verguenstigung, im Prinzip
wird jedoch jeder als Teilnehmer aufgenommen.
Oertliche Zustaendigkeit:
-----------------------
Wie bereits ausgefuehrt, war der Beklagte ueber jeden Telefonanschluss
erreichbar. Auch hat der Beklagte in seiner Mailbax keinerlei
Benutzerbeschraenkung in der Weise vorgenommen, dass er die Anrufer
darauf hinwies, dass er beispielsweise nur Teilnehmer aus dem
Telefon-Ortsnetz Regensburg zulassen wuerde.
Beweis: Zeuge Michael Mikerke, b.b.
Gerade die Unterbreitung des Angebotes an den Zeugen Michael Nikerke
{CBM-@}in{CBM-@} {CBM-@}Muenchen{CBM-@} Teilnehmer seiner Mailbox zu werden und hierueber
dessen Dienstleistungen und Programme in Anspruch nehmen zu koennen,
zeigt deutlich, dass der Beklagte keinerlei regionale Begrenzung
taetigte.
Im uebrigen wird daruf hingewiesen, dass der Beklagte sich selbst
(vgl. Anlage K 2) als
"Member of FidoNet ..."
bezeichnete. Das FidoNet ist ein {CBM-@}weltweit{CBM-@} {CBM-@}verbreitetes{CBM-@} {CBM-@}Netzwerk{CBM-@}
mit ueber 200 Mailboxen in Deutschland.
Beweis: Sachverstaendigengutachten.
Das ebenfalls angesprochene FidoNet ist ueberwiegend in den USA
verbreitet.
Beweis: Zeuge N.N.
Allein dies spricht fuer die {CBM-@}internationale{CBM-@} {CBM-@}Verflechtung{CBM-@} {CBM-@}der{CBM-@}
{CBM-@}Mailbox{CBM-@} {CBM-@}des{CBM-@} {CBM-@}Beklagten.{CBM-@}
Sollte das Gericht einer anderen Auffassung sein, so wird hilfsweise
Verweisung an das Amtsgericht Regensburg beantragt.
Angemessenheit der Kostenrechnung:
----------------------------------
Der angesetzte Gegenstand ist angemessen.
Der Streitwert bestimmt sich im Warenzeichenrecht nach Par. 3 ZPO
(Festsetzung nach freiem Ermessen). Massgebend ist stets das
Interesse des Rechtsinhabers an der Durchsetzung des geltendgemachten
Anspruchs, das sich aus der objektiven Bedeutung des Schutzrechts fuer
den Rechtsinhaber, sowie Umfang, Dauer und Intensitaet der
Verletzungshandlung ergibt. (KG GRUR 52, 262, OLG Duesseldorf GRUR
52, 54; OLG Muenchen GRUR 57, 148; OLG Nuernberg WRP 58, 256; OLG
Frankfurt GRUR 54, 227; OLG Karlsruhe GRUR 52,143; OLG Koeln GRUR
1961,493). Da unsere Mandantschaft die streitgegenstaendliche
Software in einem unerheblichen Umfang vertreibt, ist der angesetzte
Streitwert als angemessen anzusehen, Als
- Anlage K 7 -
erhalten sie einige Streitwertbeschluesse zu Unterlassungs- und
Rechnungslegungsklagen im Zusammenhang mit Faellen der
Software-Piraterie durch sogenannte "Computer-Freaks". Die Gerichte
gingen bei diesen Klagen von Streitwerten von 100.000,- bis 360.00,--
DM aus. Bereits bei einstweiligen Verfuegungen wurden z.B: durch das
LG Frankfurt Streitwerte von {CBM-@}DM 200.000,-- pro Computerspiel{CBM-@} fest-
gesetzt. Entsprechende Beschluesse werden in
- Anlage K 8 -
zu diesem Schreiben ueberreicht. Anbei werden als
- Anlage K 9 -
aktueller Entscheidungen diverser Amtsgerichtse und
Berufungsentscheidungen, die saemtliche gegen sogenannte
"Computer-Freaks" ergangen sind, ueberreicht. Die Abmahnkosten
befinden sich somit durchaus im Ramen der Rechtssprechung.
Aus den vorgenannten Gruenden kommt eine Streitwertreduzierung unter
keinerlei Gesichtspunkten in Frage.
Zu Glaubhaftmachung der Umsaetze der hiesigen Klaegerin wird
vorlaeufig als
- Anlage K 10 -
eine entsprechende Crediteform Auskunft in Kopie vorgelegt und fuer
die Richtigkeit als
Zeuge: Herrn Morell, zu laden ueber die Klaegerin angeboten.
Mitwirkender Patentanwalt:
--------------------------
In Warenzeichen-Streitsachen ist nach staendiger Rechtssprechung des
Amtsgerichts Muenchen, der Warenzeichenkammer des LG Muenchen I und
des OLG Muenchen {CBM-@}ohne Pruefung einer Notwendigkeit{CBM-@}
erstattungsfaehig. Entsprechende nichtveroeffentlichte Entscheidungen
werden als
- Anlage K 11 -
in Kopie ueberreicht. Diese Entscheidungen betrafen eine gemischte
Patent- und Rechtsanwaltsozietaet. Wenn selbst bei einer gemischten
Sozietaet die Kosten des Patentanwalts erstattungsfaehig sind, dann
gilt dies erst Recht bei getrennten Kanzleien. In Patentsachen gilt
dies sogar dann, wenn der sachbearbeitende Anwalt zugleich Patent- und
Rechtsanwalt ist (OLG Muenchen, Anwaltsblatt 1972, 363).
Desweiteren wird auf LG Muenchen, Anwaltsblatt 1972, 33, OLG Muenchen
Mitt 1982, Heft 10, Seite 199, sowie OLG Frankfurt GRUR 1992, 479 und
GRUR 1993, 162 verwiesen. Eine aehnliche nichtveroeffentlichte
Entscheidung des OLG Schleswig als
- Anlage K 12 -
in Kopie ueberreicht.
Im uebrigen geht es im vorliegenden Fall nicht um "spezielle Kenntnise
auf dem Gebiet der Computertechnik", sondern um Warenzeichenrecht.
"Nur" teilweise Uebereinstimmung der Kennzeichen:
------------------------------------------------
Darauf, dass die sich gegenueber stehenden Kennzeichen "nur" in ihren
kennzeichnungskraeftigen Anfangsteil "Rainbow" uebereinstimmen, kommt
es nicht darauf an, da die weiteren Bestandteile beschreibender Art
sind. Auf die in der
- Anlage K 13 -
in Kopie ueberreichten Entscheidungen des LG Muenchen I, sowie des OLG
Muenchen wird verwiesen.
Feststellungsantrag:
--------------------
Der Feststellungsantrag dient der Verjaehrungsunterbrechung; insoweit
besteht ein Rechtsschutzbeduerfnis.
Auskunftsanspruch:
------------------
Der Auskunftsanspruch dient zur spaeteren Berechnung des
Schadenersatzes. Bisher hat die Klaegerin keinerlei Kenntnis
darueber, wielang die "Rainbow BBS" bestand, wieviel Zugriffe hierauf
erfolgten, wieviel Mega-Byte-Programme kopiert wurden etc. Insoweit
ist die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage einen
Schadensersatzanspruch zu besziffern.
Guenter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
Anlagen
K5 bis K 13
(...)
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END OF TEXTFILE 2 100% FREEWARE
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END OF TXT !
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